Allgemeine Praxisinfos & Praxisbedingungen

Die Tätigkeit des Heilpraktikers basiert auf eine im BGB geregelten Dienstvertrag mit dem Patienten, der laut §145 BGB nicht an eine Form gebunden ist und sogar ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssiges Handeln zustande kommen kann. 

Demnach kommt mit der ersten Terminvereinbarung (meistens telefonisch) ein Dienstleistungsertrag zwischen der Praxis und Ihnen als Patienten zustande. 

Der Therapeut schließt hierbei mit dem Patienten einen Dienstvertrag gem. §§ 611–630 BGB, welcher ihn zur Leistung der versprochenen Dienste (Bemühen um Heilung oder Linderung einer Krankheit im gegenseitigen Einverständnis) und den Patienten zur Bezahlung einer Vergütung verpflichtet. 

Sollten Sie innerhalb 24 h vor dem vereinbarten Termin absagen oder den Termin versäumen, stellen wir das gesamte ausstehende Honorar für diese Sitzung in Rechnung (Berechtigung nach Rechtsspruch: LG Hannover AZ 19 S 34/97). 

Das Zahlungsziel von gestellten Rechnungen beträgt 7 Tage nach Rechnungsstellung. Sollten Sie als Patient/Rechnungsempfänger das Zahlungsziel nicht erfüllen, erhalten Sie eine Zahlungserinnerung zzgl. einer Bearbeitungspauschale von 1,- €. 

Für eine weitere Mahnung erheben wir eine Pauschale von 10,- Euro. 

Sollten Sie der Zahlungsaufforderung nicht nachkommen, leiten wir automatisch das gerichtliche Mahnverfahren inkl. Kosten, Verzugszinsen und Mahnpauschale ab dem Datum des 1. Verzugtages (30 Tage nach Rechnungsstellung) ein. 

Sämtliche Kosten des Mahnverfahrens fallen somit zu Lasten des Patienten. 

Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt nach § 612 BGB das GebüH als vereinbart. In der Regel beträgt das Honorar 80,- € pro Termin. Wird die Zeit von 1 Stunde überschritten, steigt das Honorar entsprechend an.

Das von den Heilpraktikerverbänden herausgegebene Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH, auch GebüH85) gibt für die meisten Positionen Anhaltswerte für die Abrechnung mit dem Patienten vor. Das GebüH wurde 1985 herausgegeben und seitdem nicht mehr aktualisiert. Dies hat zur Folge, dass eine Abrechnung nach GebüH für die meisten Heilpraktiker nicht mehr wirtschaftlich sein kann. 

Um eine Wirtschaftlichkeit zu erreichen, werden die Höchstsätze des GebüH mit Hinweis im Behandlungsvertrag überschritten oder analog nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet. 

Der Honorarrahmen stellt allerdings keine Aussage darüber dar, in welchem Umfange Leistungen von Krankenversicherungsträgern übernommen werden. Dies ist abhängig von tariflichen Bedingungen des Patienten und unabhängig von der Honorarhöhe. Die Behandlungskosten für Heilpraktiker sind bei Beamten in der Regel beihilfefähig und werden ansonsten von privaten Krankenversicherungen übernommen, sofern der abgeschlossene Tarif das vorsieht. 

Seit einigen Jahren besteht für gesetzlich krankenversicherte Klienten die Möglichkeit, über private Zusatzversicherungen eine Kostenerstattung von Heilpraktikerleistungen zu versichern, so wie es für Zahnersatz und andere Sonderleistungen üblich ist. 

Seit Anfang 2005 bieten fast alle gesetzlichen Krankenversicherungen entsprechende Zusatzversicherungen an, die über private Versicherungspartner abgewickelt werden. Infolge der Gesundheitsreform von 2003 dürfen die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente, von einigen Ausnahmen abgesehen, generell nicht mehr von den Krankenkassen übernommen werden - damit auch die meisten Arzneien der Phytotherapie (Pflanzentherapie) und der Homöopathie.

Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert ansonsten aus den Bestimmungen der Leistung nach billigem Ermessen (siehe § 315 BGB). 

Wichtig hierbei ist, dass die Gewährung der Vergütung (ebenso wie bei allen anderen Dienstverträgen und Arztbehandlungen) nicht von einem Heilerfolg abhängig ist. 

Es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung seiner Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.

Vertrauensgrundlage und Behandlungsvertrag:

Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot meiner Praxis, die Heilkunde gegen jedermann auszuüben, annimmt und sich an mich zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet. 

Ich bin jedoch berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere, wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden geht, die wir aufgrund unserer Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln können oder dürfen oder die mich in Gewissenskonflikte bzw. Sorgfaltskonflikte bringen können. 

In diesem Fall bleibt der volle Honoraranspruch für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten. 

Ich erbringe meine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, daß ich meine Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie beim Patienten anwende. 

Über die Diagnose- und Therapiemethoden entscheidet der Patient nach seinen Befindlichkeiten frei, nachdem er von mir über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wurde. 

Soweit der Patient nicht entscheidet oder nicht entscheiden kann, bin ich befugt, die Methode anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patientenwillen entspricht. 

In der Regel werden von mir Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. 

Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Insofern kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden. Heilversprechen dürfen grundsätzlich nicht gegeben werden. Haftungsansprüche sind daher auch für evtl. Folgen nicht abzuleiten. 

Soweit der Patient die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden der Schulmedizin beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er dies gegenüber mir schriftlich zu erklären. 

Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient nicht verpflichtet. Ich bin jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere, wenn der Patient Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt. Auch bin ich berechtigt eine Therapie abzubrechen, wenn der Patient weitergehende Diagnose- und Therapieverfahren durch andere Leistungserbringer/Ärzte/medizinische Fachkompetenzen ablehnt, die zur Sicherung und Unterstützung der angebotenen Therapie besonders in Hinsicht auf meine Sorgfaltspflicht und Beschränkungen durch die Heilkundeerlaubnis (HPG) notwendig sind.